Weser-Wirtschaft: AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Anzeigenverkauf der Borgmeier Media Gruppe GmbH
§ 1
Anzeigenaufträge für Publikationen der Borgmeier Media Gruppe GmbH (Verlag) werden nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen (AGB) sowie der jeweils dem Auftrag zugrunde liegenden Auftragsbestätigung (AB) und der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste (PLA) angenommen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Verlag hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2
Auf Basis eines Anzeigenauftrags eines Anzeigenkunden kommt ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen in den Publikationen des Verlags zum Zwecke der Verbreitung und Veröffentlichung zustande. Anzeigenaufträge gelten spätestens mit Übersendung der Auftragsbestätigung, wenn dieser nicht widersprochen wird, als angenommen unter der Voraussetzung, dass der Werbekunde kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Im Falle einer Stornierung des Anzeigenauftrags durch den Anzeigenkunden gilt § 3 dieser AGB.
§ 3 a)
Werden Einzelanzeigen in einer oder mehreren Publikationen des Verlags vereinbart, so berechnet der Verlag im Falle der Stornierung des Auftrags bei einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum 30 % des gemäß AB vereinbarten Nettopreises. Bei einer Stornierung des Anzeigenauftrags bis zu 3 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum ist der Verlag berechtigt, 50 % des gemäß AB vereinbarten Nettopreises zu berechnen. Stornierungen bis zu 2 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum berechnet der Verlag mit 70 % des vereinbarten Nettopreises gemäß AB. Bei einer Stornierung von weniger als 2 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatums ist der Verlag berechtigt, 90 % des gemäß AB vereinbarten Nettobetrages zu berechnen.
§ 3 b)
Werden mehrere Anzeigen für wiederholte Veröffentlichungen in einer oder mehreren Publikationen des Verlags, ggf. auch mit unterschiedlichen Inhalten, vereinbart („Anzeigenpaket“), so berechnet der Verlag im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung des Auftrags bei einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum 30 % des gemäß PLA angegebenen Anzeigenpreises für sämtliche beauftragten Anzeigenveröffentlichungen. Bei einer Stornierung des Anzeigenauftrags bis zu 3 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum ist der Verlag berechtigt, 50 % des gemäß PLA angegebenen Nettopreises zu berechnen. Dies gilt für die erste zu veröffentlichende Anzeige. Für die weiteren gebuchten Anzeigen berechnet der Verlag 30 % des gemäß PLA angegebenen Nettopreises. Stornierungen bis zu 2 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum berechnet der Verlag mit 70 % des Nettobetrages gemäß PLA für die erste der zu veröffentlichenden Anzeigen. Für die weiteren zu veröffentlichenden Anzeigen berechnet der Verlag 30 % des Nettopreises gemäß PLA des Vertrages. Stornierungen von weniger als 2 Wochen vor dem in der AB angegebenen Anzeigenvorlagedatum berechnet der Verlag mit 90 % des Nettobetrages gemäß PLA des Verlags. Dies gilt für die erste zu veröffentlichende Anzeige. Für die weiteren zu veröffentlichenden Anzeigen berechnet der Verlag 30 % des Nettopreises gemäß der PLA des Verlags. Diese Beträge nach § 3 a) und b) sind sofort zur Zahlung fällig. § 3 gilt nicht, wenn der Verlag die Stornierung zu vertreten hat. Eine Stornierung ist bis zum seitens des Verlags vorgegebenen Datum für den Eingang der Anzeigenvorlagen/Änderungen (Anzeigenvorlagedatum) möglich. Der Anzeigenkunde hat die Möglichkeit, zu belegen, dass dem Verlag ein geringerer Schaden, als unter § 3 a und b aufgeführt, entstanden ist
§ 4
Werden einzelne oder mehrere Anzeigen aus einem Anzeigenpaket nicht veröffentlicht, so bleibt die Vergütungspflicht voll bestehen, es sei denn, der Kunde hat vorher storniert (§ 3). Dies gilt insbesondere, wenn Anzeigenvorlagen oder Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in vom Verlag vorgegebener Form reproduktionsfähig übermittelt worden sind und der Verlag hierauf hingewiesen hat. In diesen Fällen ist der Verlag ermächtigt, den gebuchten Anzeigenplatz mit der Adresse des Kunden zu belegen. Die Zahlungspflicht für den Auftrag bleibt bestehen Fehlerfreie Anzeigenvorlagen sind rechtzeitig übermittelt, wenn sie bis zu einem vom Verlag vorgegebenen Datum vorliegen. Gehen Anzeigenvorlagen oder Änderungen nach dem vom Verlag vorgegebenen Datum ein, besteht keine Verpflichtung des Verlags zur Veröffentlichung in der fraglichen oder in späteren Ausgaben. Die Vergütungsansprüche des Verlags bleiben unberührt. Die Vergütungspflicht entfällt nur dann, wenn der Verlag die Nichtveröffentlichung zu vertreten hat. Eine Pflicht des Verlags, dem Kunden Probeabzüge zu übersenden, besteht nur bei rechtzeitiger, ausdrücklicher schriftlicher Anforderung.
§ 5
Der Verlag hat das Recht, Anzeigen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder verstoßen kann oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen Inhalt, Gestaltung und Herkunft unzumutbar ist. Über die Frage der Unzumutbarkeit hat der Verlag das Entscheidungsrecht. Der Verlag fordert den Kunden in diesem Fall rechtzeitig zur Übersendung einer anderen Anzeigenvorlage auf. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt unberührt.
§ 6
Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigenvorlagen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Digitale Anzeigenvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten sogenannten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof können Farbabweichungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geltendmachung von Mängeln ist insoweit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern ein solches Farb-Proof bei Redaktionsschluss nicht vorgelegen hat. Sind Mängel der Anzeigenvorlage für den Verlag nicht offenkundig erkennbar, so ist seitens des Kunden eine Beanstandung des Abdrucks ausgeschlossen. Anzeigenvorlagen und sonstige Unterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber und auf seine Kosten zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet zwei Monate nach der letztmaligen Veröffentlichung der Anzeige. Beauftragt der Kunde den Verlag zur Gestaltung einer Anzeige, verfügt der Verlag über die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an allen urheberrechtlichen Werken wie Grafiken, Style-Sheets, Layout, Farbgestaltung, Einbindung der Grafiken in das gesamte Layout, Computer-Bildern, Logos oder sonstigen gestalterischen Elementen der Anzeige. Der Kunde darf nach § 52 a UrhG die vom Verlag gestalteten Anzeigen ganz oder teilweise nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verlags verwenden. Werden die vom Verlag gestalteten Anzeigen unbefugt kopiert oder vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonst einer Weise urheber- oder markenrechtlich unbefugt genutzt, behält sich der Verlag entsprechende Schadensersatzansprüche vor.
§ 7
Sofern die veröffentlichte Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht, stehen dem Kunden Minderungs- oder Ersatzveröffentlichungsrechte nur in dem Maße zu, in welchem der Zweck der Anzeige nachweislich beeinträchtigt wurde. Der Verlag kann die Ersatzveröffentlichung verweigern, sofern dies einen Aufwand erfordert, der nach Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anzeigenkunden steht. Das Recht zur Minderung gilt bei Anzeigenpaketen nur pro rata für die mangelbehaftete(n) Anzeige(n) im Verhältnis zum vertragsgemäßen restlichen Anzeigenpaket. Ersatzveröffentlichungen sind bei Anzeigenpaketen in der nächst erreichbaren Ausgabe vorzunehmen. Unwesentliche Mängel schließen die Kündigung des Auftrags aus.
§ 8
Der Verlag haftet für Schäden – aus Vertragsverletzung wie auch aus Delikt – im kaufmännischen Verkehr nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens mit Ausnahme von solchen Schäden, die durch leitende Angestellte des Verlags verursacht wurden. Im Falle von Fahrlässigkeit (einfach) haftet der Verlag nur, wenn eine vertragliche Hauptpflicht verletzt wurde, und nur für den typisch vorhersehbaren Schaden.
§ 9
Der Anzeigenkunde kann Beanstandungen nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der (Erst-)Veröffentlichung der betreffenden Anzeige schriftlich geltend machen. Danach ist er mit Ansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel der Anzeige. Sämtliche Ansprüche gegen den Verlag aus vertraglicher und nicht vorsätzlicher Pflichtverletzung verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10
Der Kunde erteilt Einzugsermächtigung für alle Vergütungsansprüche des Verlags. Eine Verpflichtung des Verlags zum Einzug der Vergütungsansprüche besteht nicht. Bei Zahlungsverzug kann der Verlag Vorauszahlung verlangen und die Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlung zurückstellen. Der Kunde befindet sich auch in Verzug, wenn ein Einzug rückbelastet wird. Sofern begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Anzeigenkunden bestehen, ist der Verlag berechtigt, künftige Veröffentlichungen ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel von der Leistung einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtvergütungsbetrages abhängig zu machen.
§ 11
Der Kunde steht dafür ein, dass er Inhaber sämtlicher zur Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige erforderlichen Rechte ist, die Anzeige insbesondere frei von Rechten Dritter ist. Der Kunde überträgt dem Verlag sämtliche zur umfassenden Veröffentlichung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte. Der Verlag weist darauf hin, dass ihm durch eigene oder bearbeitende Anzeigengestaltung eigene urheberrechtliche Nutzungsrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte zustehen können. Insoweit bedarf eine Veröffentlichung der Anzeige in anderen Publikationen oder eine sonstige Verwendung einer schriftlichen Genehmigung.
§ 12
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Delmenhorst. Sofern der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Anzeigenkunden – auch bei Nicht-Kaufleuten – im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Anzeigenkunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ist als Gerichtsstand Delmenhorst vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 01.06.2022